Dr. Harald Weilnböck im Interview mit Mira Schwarz – In Prozessen der Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit geht es zumeist um zutiefst persönliche Themen wie Weltanschauung, Religion, die eigene Lebensgeschichte und Momente der Schwäche, Hass und Gewalterfahrungen.
Der Aufbau einer tragfähigen Arbeitsbeziehung ist daher für die Begleitung eines jeden Distanzierungsprozesses zwingende Grundvoraussetzung. Um einen sicheren Raum zu schaffen, in dem die Adressat*innen im laufenden Prozess ihre Gedanken und Erfahrungen äußern können, stellt Dr. Harald Weilnböck von cultures interactive e.V. Berlin eine klare Forderung: „Ein Zeugnisverweigerungsrecht für Ausstiegsbegleiter*innen ist zwingend notwendig!“ (vgl. Meilicke, Weilnböck 2018).
Die Forschungsstelle RUK hatte die Gelegenheit, in einem Gespräch mit Dr. Harald Weilnböck das Thema Vertrauensverhältnis in der Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit insbesondere im Phänomenbereich jihadistischer Salafismus aus Perspektive der Praxis zu diskutieren.
Mira Schwarz: Was ist ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Dr. Harald Weilnböck: Es heißt, dass natürliche Personen vor Gericht nicht in den Zeugenstand gerufen werden können. In der Praxis gibt es dieses Gesetz für Jurist*innen, Psycholog*innen und auch für Steuerberater*innen – nicht aber für Praktizierende der Ausstiegsarbeit. Gäbe es ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Extremismusprävention und -Ausstiegsarbeit, so würden nicht nur die Klient*innen selbst geschützt, sondern gleichzeitig auch das hohe gesellschaftliche Gut der Radikalisierungsprävention. Das – ohne gesetzliche Regelung – im Rechtsextremismus zu beobachtende Selbstverständnis, dass Personen aus der Praxis in Gerichtsprozessen nicht hinzugezogen werden, scheint im Bereich des sogenannten „islamistischen“ Terrors nicht mehr gangbar. Somit ist der Bedarf eines Zeugnisverweigerungsrechts ist in den letzten Jahren im Zuge der Radikalisierungsprävention und -Ausstiegsarbeit im religiös begründeten Extremismus deutlich geworden.
Mira Schwarz: Warum ist, Ihrer Meinung nach, dieses Recht insbesondere in der Distanzierungs- und Ausstiegsbegleitung so wichtig?
Dr. Harald Weilnböck: Ein Zeugnisverweigerungsrecht sollte aufgrund von tiefergehenden persönlichen und familiären Daten für jegliche Klient*innen-Beziehung gegeben sein. Wenn Straffälligkeiten oder Delikte hinzukommen, besteht ein doppelter Anlass für Sicherheit zu sorgen. In der Extremismusprävention sollte Raum sein, um über vergangene Missetaten zu sprechen und diese reflektieren zu können. Wenn die Berater*innen dann aber vor Gericht darüber aussagen müssen, steht dies im Widerspruch zum Vertrauensverhältnis.
Mira Schwarz: Wie begegnet die Praxis der Ausstiegsarbeit bisher dieser institutionellen „Lücke“?
Dr. Harald Weilnböck: Die Praxis begegnet dieser Lücke momentan mit Unsicherheit. Kein Zeugnisverweigerungsrecht zu haben bedeutet: Sei offen und vertraut mit mir, aber gegebenenfalls muss ich gegen dich aussagen. Dies ist ein diametraler Widerspruch. Viele Praktiker*innen begegnen diesem Widerspruch mit Transparenz. Sie informieren ihre Klient*innen offen, dass sie in der Beratung über alles sprechen können, außer die Klient*innen kündigen eine Straftat an oder die Berater*innen werden in den Zeugenstand gerufen. Woran sich die Sozialarbeiter*innen im Zeugenstand dann effektiv erinnern „wollen“, ist allerdings häufig nochmals eine andere Frage. Meiner Meinung nach ist ein solcher Umgang unserem ausgereiften Rechtssystemen unwürdig.
Die Grenze, was in Situationen zu tun ist, in denen uns eine Person eine Straftat ankündigt, gibt es schon immer. Die betrifft auch nicht nur Sozialarbeiter*innen, sondern alle Bürger*innen gleichermaßen. Gefahr im Verzug oder unterlassene Hilfeleistung – diese Situationen sind im Strafgesetzbuch geregelt. Die Grenzen sind dementsprechend gesetzt. Jegliche Fragen darüber hinaus sind politisch motiviert. Terrorismus macht Angst und dies verleitet uns bewährte, wichtige Regeln außer Kraft zu setzen – das wiederum ist genau die Dynamik, die der Terrorismus für sich nutzt.
Ein Grund warum die Soziale Arbeit heute noch um diese elementaren Rahmenbedingungen für ihre Arbeit ringen, ist, dass die Soziale Arbeit bis heute keine richtige Fachkammer und keinen richtigen Verband hat. Dort sollten die Sozialarbeiter*innen ansetzen, um sich ihre Qualität selbst zu sichern.
Tragfähige Beziehungen durch ein Zeugnisverweigerungsrecht stärken
Im Gespräch mit Dr. Harald Weilnböck wird deutlich, dass das Zeugnisverweigerungsrecht für die Radikalisierungsprävention und -Ausstiegsarbeit von zentraler Bedeutung ist, um tragfähige und vertrauensvolle Beziehungen mit Klient*innen einzugehen. Auch das seit Januar 2020 bestehende Bündnis für Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit setzt sich für dieses Anliegen ein.
Im zweiten Teil des Interviews spricht Dr. Harald Weilnböck über die Rolle der Sozialen Arbeit in der Extremismusprävention und -Ausstiegsarbeit.
Disclaimer: Inhaltliche und politische Positionierungen und Äußerungen unserer Autor*innen und Interviewpartner*innen geben die Meinung der Autor*innen und Interviewpartner*innen wieder und entsprechen nicht notwendigerweise denen der RUK-Redaktion.
Herausgeberschaft, Redaktionelle Betreuung und Endredaktion: Miriam Müller-Rensch